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   VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593   

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VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593 (https://dejure.org/2003,14562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2003 - 15 N 02.593 (https://dejure.org/2003,14562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2003 - 15 N 02.593 (https://dejure.org/2003,14562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauantrag zur Errichtung eines sogenannten Brennelementebehälterlagers als Zwischenlager; Nichtigkeit der Satzung über die Veränderungssperre des Bebauungsplans hinsichtlich der Errichtung eines atomaren Zwischenlagers; Verhinderung des Zwischenlagers für abgebrannte ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhinderung eines Zwischenlagers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1691
  • ZfBR 2004, 80 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593
    Die Gemeinde kann auch die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst in Zukunft abzeichnet (Angebotsplanung; vgl. BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593
    Zwar macht gerade die Verhinderung von Vorhaben zur Sicherung der Bauleitplanung einen wesentlichen Sinn der Veränderungssperre aus; der bloße ad-hoc-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben rechtfertigt das Urteil der unzulässigen Negativplanung nicht (vgl. BVerwG vom 18.12.1990 NVwZ 1991, 875).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593
    Es bleibt offen, ob mit dieser sehr allgemein gehaltenen Konzeption in einem auf nicht absehbare Zeit bereits durch abweichende Nutzungen geprägten Gebiet überhaupt das Mindestmaß dessen erkennbar wird, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG vom 10.9.1976 BVerwGE 51, 121 /128).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593
    Die Veränderungssperre ist nichtig, wenn sich dieses aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind (vgl. BVerwG vom 21.12.1993 NVwZ 1994, 685).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593
    Die Antragsgegnerin mag durch ihren Aufstellungsbeschluss formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen (vgl. BVerwG vom 5.2.1990 NVwZ 1990, 558) Genüge getan haben.
  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2003 - 15 N 02.593
    Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen (hier: zum räumlichen Umgriff) einer Satzung über eine Veränderungssperre führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die weiteren Bestimmungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB gerecht werdende Maßnahme zur Sicherung der Bauleitplanung bilden und wenn die Gemeinde nach ihrem im Verfahren für den Bebauungsplanaufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Aufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG vom 20.8.1991 DVBI 1992, 37; vom 6.4.1993 NVwZ 1994, 272).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18

    Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung

    Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht allerdings der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar, denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt (Urt. d. Senats v. 21.02.2008 - 2 K 258/06 -, juris, RdNr. 30; BayVGH Urt. v. 03.03.2003 - 15 N 02.593 -, BauR 2003, 1691, RdNr. 30 in juris, m.w.N.).

    (7) Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Planung kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden, dass 1/15 der Planungsfläche eine für die Konzeption so zentrale Bedeutung erlangen solle, ohne dass dafür irgend ein - die bloße Verhinderungsabsicht überlagernder - städtebaulich relevanter Grund erkennbar geworden wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. März 2003 - 15 N 02.593 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

    Die Veränderungssperre ist unwirksam, wenn sich dieses aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind (vgl. BVerwG vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 NVwZ 1994, 685; BayVGH vom 3.3.2003 - 15 N 02.593 VGH n.F. 56, 88/91).

    aa) Westlich der Lochhamer Straße ist mit einer Verwirklichung eines allgemeinen Wohngebiets mit "kleinteiliger" oder "kleinstrukturierter" Wohnbebauung auf absehbare Zeit, also innerhalb von zehn bis 20 Jahren, nicht zu rechnen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 - 4 CN 4/03 BVerwGE 120, 239; vom 14.6.2007 - 4 BN 21/07 BRS 71 Nr. 3; BayVGH vom 3.3.2003 - 15 N 02.593 VGH n.F. 56, 88 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 2 K 258/06

    Normenkontrolle, Bebauungsplan, Überplanung einer Wohnbebauung

    Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht allerdings der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar (vgl. BayVGH Urt. v. 03.03.2003 - 15 N 02.593 -, BauR 2003, 1691); denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 5 RdNr. 10; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2002, § 5 RdNr. 1; Söfker, a. a. O., § 5 RdNr. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

    Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht allerdings der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar, denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt (Urt. d. Senats v. 21.02.2008 - 2 K 258/06 -, juris, RdNr. 30; BayVGH Urt. v. 03.03.2003 - 15 N 02.593 -, BauR 2003, 1691, RdNr. 30 in juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 15 N 09.1132

    Planung der sog. MAN-Spange in Augsburg - Teilerfolg für die Stadt

    Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG vom 6.4.1993 NVwZ 1994, 272; Urteil des Senats vom 3.3.2003 BauR 2003, 1691).
  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 15 N 08.1813

    Planung der sog. MAN-Spange in Augsburg - Teilerfolg für die Stadt

    Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG vom 6.4.1993 NVwZ 1994, 272; Urteil des Senats vom 3.3.2003 BauR 2003, 1691).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren indes entzieht der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 03.03.2003 - 15 N 02.593 -, juris [Rn. 30]; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 21.02.2008 - 2 K 258/06 -, juris [Rn. 30]; vgl. a. zur Überplanung eines Kernkraftwerksgeländes, das frühestens in mehr als 20 Jahren für eine andere Nutzung frei wird, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2002 - 5 S 16001/01 -, juris [Rn. 29] und Nds. OVG, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 ME 14/04 -, juris [Rn. 9 f.]); denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von zehn bis 15 Jahren zugrunde gelegt (vgl. Gaentzsch/Philipp/Tepperwien, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 50. Lfg. September 2020, § 5 Rn. 10; Mitschang, in: Battis/Krautzberger / Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 5 Rn. 1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 5 Rn. 13a).
  • VGH Bayern, 20.11.2013 - 9 N 13.1681

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; Bebauungsplanänderung; Gewerbegebiet;

    Ferner ist eine unzulässige "Verhinderungsplanung" auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern oder etwa Zeit für eine andere Planung zu gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - juris Rn. 3; U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn. 28 f.; B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 3.3.2003 - 15 N 02.593 - juris Rn. 29 = VGH n.F. 56, 88; B.v. 11.4.2007 - 2 NE 06.2783 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren indes entzieht der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 03.03.2003 - 15 N 02.593 -, juris [Rn. 30]; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 21.02.2008 - 2 K 258/06 -, juris [Rn. 30]; vgl. a. zur Überplanung eines Kernkraftwerksgeländes, das frühestens in mehr als 20 Jahren für eine andere Nutzung frei wird, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2002 - 5 S 16001/01 -, juris [Rn. 29] und Nds. OVG, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 ME 14/04 -, juris [Rn. 9 f.]); denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von zehn bis 15 Jahren zugrunde gelegt (vgl. Gaentzsch/Philipp/Tepperwien, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 50. Lfg. September 2020, § 5 Rn. 10; Mitschang, in: Battis/Krautzberger / Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 5 Rn. 1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 5 Rn. 13a).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2018 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

    Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht allerdings der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar, denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt (Urt. d. Senats v. 21.02.2008 - 2 K 258/06 -, juris, RdNr. 30; BayVGH Urt. v. 03.03.2003 - 15 N 02.593 -, BauR 2003, 1691, RdNr. 30 in juris, m.w.N.).
  • OVG Saarland, 14.04.2004 - 1 N 1/04

    Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Durchführung eines

  • VG Saarlouis, 24.04.2013 - 5 K 473/12

    Verpflichtung zur Erteilung von Baugenehmigungen trotz Veränderungssperre

  • VG Münster, 17.01.2019 - 2 K 3320/17
  • VGH Bayern, 11.10.2012 - 15 NE 12.1687

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Veränderungssperre;

  • VGH Bayern, 27.06.2008 - 15 ZB 07.1989

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Flächennutzungsplan; Versagung der

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